Der steigende Zubau der dezentralen Erzeugungsanlagen (insbesondere durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG) stellt die Netze in Deutschland vor immer neue Herausforderungen. Inzwischen wird in Spitzenzeiten mehr Strom in die Netze eingespeist, als örtlich verbraucht werden kann.
Aufgrund dieser Tatsachen müssen alle neuen sowie ein Großteil der bestehenden EEG-Anlagen mit Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung ausgerüstet sein. Damit wird sichergestellt, dass keine Netzüberlastungen durch Einspeisungen auftreten können. Andernfalls könnte es zu Gefährdungen von Personen, Beschädigungen von Versorgungseinrichtungen und großflächigen Versorgungsausfällen kommen. Die nachfolgende Datei enthält die Technischen Anforderungen zum Einspeisemanagement im Netz der nvb.
AKTUELL IN BEARBEITUNG – Technische Mindestanforderungen
Netzengpässe, welche Reduzierungsmaßnahmen nach § 11 EEG erfordern würden, existieren im Netzgebiet der nvb derzeit nicht.
Darüber hinaus kann die Notwendigkeit bestehen, Einspeiseleistung aufgrund von Anforderungen der vorgelagerten Netzbetreiber zu reduzieren. Die Übertragungsnetzbetreiber und entsprechend die Verteilnetzbetreiber tragen nach §§ 11 bis 14 EnWG die Verantwortung für die Systemsicherheit. Sie sind berechtigt, alles Notwendige zu unternehmen, um großflächige Versorgungsausfälle und den Zusammenbruch der Stromversorgung zu verhindern. Aus diesen Verpflichtungen und Gründen heraus setzt die nvb auch für diese Zwecke als technische Basis das Netzsicherheitsmanagement ein.
Die Einsätze des Netzsicherheitsmanagements für das Einspeisemanagement wie auch für die Belange der Systemsicherheit werden nach Möglichkeit im Vorfeld angekündigt und zeitnah dokumentiert. Neben dieser Veröffentlichung besteht für Anlagenbetreiber die Möglichkeit, sich für einen E-Mail-Newsletter einzutragen, um alle aktuellen Informationen auf diesem Wege zu erhalten.
Die Ermittlung der Entschädigungszahlungen ergibt sich aus § 12 EEG. Die Entschädigungspflicht besteht gegenüber Anlagenbetreibern, die aufgrund einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 EEG 2012 Strom nicht einspeisen konnten.
Zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigungszahlungen nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Nachweis erbringen, dass er aufgrund der nachweislich erfolgten Regelung der Einspeiseleistung der Anlagen weniger Strom eingespeist oder Wärme abgesetzt hat, als ohne diese Regelung möglich gewesen wäre, und ihm dadurch ein finanzieller Nachteil entstanden ist.
Die Ermittlung der Entschädigungszahlung muss sowohl durch die Anlagenbetreiber praktisch umsetzbar als auch durch den Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit der Regelung nach § 11 Abs. 1 EEG 2012 lag, sowie für einen fachkundigen Dritten, insbesondere die zuständige Regulierungsbehörde, nachvollziehbar sein. Die im Leitfaden der BNetzA in der jeweils aktuellen Fassung beschriebenen Abrechnungsverfahren sind zu beachten, da ansonsten die Anerkennung der Entschädigungszahlungen durch die BNetzA gefährdet sein kann. Sind für eine Anlage verschiedene Abrechnungsverfahren zulässig (z. B. sogenanntes Sitz- oder Pauschalabrechnungsverfahren), ist der Anlagenbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres unwiderruflich an das Abrechnungsverfahren gebunden, das er der ersten Entschädigungsrechnung dieses Jahres zugrunde gelegt hat.
Grundsätzlich sind – unabhängig von der Art der Anlage – für die Ermittlung der Ausfallarbeit die tatsächlichen Werte der Stromabgabe in das Netz des Netzbetreibers vor, während und nach der Regelung heranzuziehen. Eine Ausnahme wäre, wenn das Angebot an Primärenergie, beispielsweise das fehlende Windangebot, die Einhaltung des Stufenwertes nicht ermöglicht.
Für die einzelnen Energiearten gelten bei der Anforderung der Einspeisemanagement-Maßnahme durch die nvb folgende Regelungen:
Als Grundlage zur Ermittlung der Ausfallarbeit dient der „Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement – Abschaltrangfolge, Berechnung von Entschädigungszahlungen und Auswirkungen auf die Netzentgelte“ der Bundesagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, in der jeweils gültigen Fassung.
Dieser Leitfaden stellt in der aktuellen Fassung (Konsultationsfassung vom 12. Juli 2013) ein „pauschales Verfahren“ oder alternativ ein „Spitzabrechnungsverfahren“ zur Auswahl. Der Anlagenbetreiber muss sich je Anlage und je Kalenderjahr auf ein Abrechnungsverfahren festlegen. Diese Festlegung erfolgt automatisch mit der ersten kalenderjährlichen Abrechnung einer Einspeisemanagementmaßnahme.
Alle weiteren Informationen zur Ermittlung der Ausfallarbeit entnehmen Sie bitte dem o. g. Leitfaden in Kapitel 2.2 in Verbindung mit Kapitel 2.8.
Als Grundlage zur Ermittlung der Ausfallarbeit dient der „Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement – Abschaltrangfolge, Berechnung von Entschädigungszahlungen und Auswirkungen auf die Netzentgelte“ der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, in der jeweils gültigen Fassung.
Dieser Leitfaden stellt in der aktuellen Fassung (Konsultationsfassung vom 12. Juli 2013) ein „pauschales Verfahren“ oder alternativ ein „Spitzabrechnungsverfahren“ zur Auswahl. Der Anlagenbetreiber muss sich je Anlage und je Kalenderjahr auf ein Abrechnungsverfahren festlegen. Diese Festlegung erfolgt automatisch mit der ersten kalenderjährlichen Abrechnung einer Einspeisemanagementmaßnahme.
Alle weiteren Informationen zur Ermittlung der Ausfallarbeit entnehmen Sie bitte dem o. g. Leitfaden in Kapitel 2.3. in Verbindung mit Kapitel 2.8.
Als Grundlage zur Ermittlung der Ausfallarbeit dient der „Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement – Abschaltrangfolge, Berechnung von Entschädigungszahlungen und Auswirkungen auf die Netzentgelte“ der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, in der jeweils gültigen Fassung.
Dieser Leitfaden stellt in der aktuellen Fassung (Konsultationsfassung vom 12. Juli 2013) ein „pauschales Verfahren“ oder alternativ ein „Spitzabrechnungsverfahren“ zur Auswahl. Der Anlagenbetreiber muss sich je Anlage und je Kalenderjahr auf ein Abrechnungsverfahren festlegen. Diese Festlegung erfolgt automatisch mit der ersten kalenderjährlichen Abrechnung einer Einspeisemanagementmaßnahme.
Alle weiteren Informationen zur Ermittlung der Ausfallarbeit entnehmen Sie bitte dem o. g. Leitfaden in Kapitel 2.6. in Verbindung mit Kapitel 2.8.
Mit Inkrafttreten des novellierten EEG 2012 wurde die Änderung und Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 11 EEG 2012 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 EnWG wirksam. Danach sind nun bei Überlastungen der Netzkapazität und Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen Auszahlungen nach § 12 EEG 2012 möglich. Die Entschädigungspflicht trifft den Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Überlastung der Netzkapazität liegt.
In allen anderen Fällen von Leistungsanpassungen gem. § 13 Abs. 2 EnWG besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 12 EEG.
Dies beinhaltet zum Beispiel folgende Fälle:
Ebenfalls sind folgende Maßnahmen keine Eingriffe nach § 11 EEG:
Zudem besteht bei einem Netzausfall kein Anspruch auf Entschädigung.
Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist Grundversorger das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Entsprechend § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH hat zum 01.07.2021 die Feststellung des zuständigen Grundversorgers für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024 getroffen. Grundversorger gemäß § 36 Abs. 2 EnWG für die leitungsgebundene Versorgung mit Strom ist die
nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH Vertrieb
Gildkamp 10
48529 Nordhorn
Tel.: 05921 / 30 10
Fax: 05921 / 30 11 12
E-Mail: info@nvb.de
Internet: www.nvb.de
Damit bleibt die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH Vertrieb weiterhin Grundversorger gemäß § 36 Abs. 2 EnWG für das Stromnetz.




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